HOWI . Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

1. Diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Auftragnehmers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung; bei Folgeverträgen mit Unternehmen i.S. des § 14 BGB und/oder Kaufleuten i.S. des HGB genügt einmalige Kenntnis als Vertragsbestandteil auch für spätere Geschäftsabschlüsse. Im übrigen erkennen Kaufleute die Anwendung der Vorschriften des HGB an.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
3. Übernehmen der Auftragnehmer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich zu nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) als Vertragsbestandteil.

§ 2 Angebote, Auftrag

1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Angebote bzw. Aufträge von Kunden bedürfen, auch wenn Sie unter Mitwirkung der Vertreter des Auftragnehmers zustande kommen bzw. von Letzterem entgegengenommen sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
3. Verkaufspreise gellen nur dann als Festpreise, wenn sie der Auftragnehmer schriftlich zusagt.
4. Preisangaben erfolgen ohne Mehrwertsteuer; letztere wird (ohne Rücksicht auf das Vertragsdatum) stets in der am Tage der Abrechnung geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich verrechnet. Ist schriftlich nichts anderes vereinbart, gelten vereinbarte Preise höchstens für die Dauer von 3 Monaten nach Angebotserstellung. Danach behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Preise neu zu kalkulieren.
5. Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte und sonstige Daten und Werte sowie Abbildungen in Prospekten, Broschüren, Zeichnungen, Anzeigen und sonstigen Unterlagen sind nur annähernde Informationen, sind unverbindlich und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Der Auftragnehmer behält sich vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung der Auftragnehmerinteressen für den Kunden zumutbar sind; geringfügige bzw. verbessernde Änderungen sind stets und ohne vorherige Verständigung des Kunden zulässig. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.

§ 3 Frankolieferungen

1. Frankopreise gelten nur vorbehaltlich der Richtigkeit der zugrundegelegten Fracht und nur unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Baustellen, Zuwegungen und Straßen.
2. Bei Lieferungen frei Bau-/Verwendungsstelle muss die Abladestelle von den Trabsportfahrzeugen gut erreichbar sein. Etwaig erforderliche Absperrungen, Parkflächen, behördliche Genehmigungen etc. liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Die hierbei entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Das Abladen der Fahrzeuge ist im Angebotspreis nicht inbegriffen und hat durch bauseitig bereitgestelltes Personal und Entladegerät zu erfolgen. Bei der Entladung entstehende Wartezeiten die 2 Stunden überschreiten, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Besonderheiten für die Lieferung von Fertigdecken und Zubehör

1. Die Anfertigungskosten der Statischen Berechnung der Decken sowie notwendiger Verlegepläne sind im Preis bei Bezug des HOWI-Deckensystems enthalten.
2. Das Aufmaß sowie die Errechnung der Deckenflächen erfolgt Mitte/Mitte tragendes Außenmauerwerk oder nach besonderer Vereinbarung. Deckenüberstände werden in ihrer tatsächlichen Größe dazugerechnet. Es werden nur Öffnungen über 1,00 m² Einzelgröße abgezogen.
3. Für die Statische Berechnung, die Ausführung und das Aufmaß sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Skizzen, Pläne und Bauzeichnungen maßgebend. Das Bauvorhaben ist nach der geprüften Statischen Berechnung auszuführen. Etwaige Eintragungen vom Prüfingenieur sind zu beachten.
4. Nachträgliche vom Kunden oder dem Prüfingenieur gewünschte Änderungen sind umgehend, mindestens jedoch 10 Tage vor Produktion bekanntzugeben.
5. Für die richtige Auswahl der Baumaterialien, deren Eigenschaften, Mengen etc., ist der Kunde alleine verantwortlich. Der Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot, dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung. Was nicht ausdrücklich schriftlich als zum Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörend vereinbart ist, sind vom Kunde eigenverantwortlich und auf dessen Kosten zu erbringende (=sogenannte „bauseitige“) Lieferungen/Leistungen. Erbringt der Kunde die ihm obliegenden bauseitigen Lieferungen/Leistungen nicht, nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß, hat der Kunde die daraus resultierenden Mängel/Schäden auch gegenüber Dritten ausschließlich selbst zu vertreten und die dem Auftragnehmer schuldhaft verursachten Kosten/Schäden zu ersetzen und zwar, ohne dass es eines/einer vorherigen Hinweises bzw. Behinderungsanzeige etc. bedarf. Vom Kunden zu erbringende „bauseitige“ Lieferungen/Leistungen ist der Auftragnehmer – auch auf Wunsch des Kunden – nicht zu übernehmen bzw. auszuführen verpflichtet. Mehr- oder Zusatzlieferungen/-leistungen, die in den vom Auftragnehmer angegebenen Preisen nicht berücksichtigt werden konnten bzw. wurden, vom Auftragnehmer aber auf Wunsch des Kunden – oder dessen mutmaßlichen Willen entsprechend, oder weil zur Leistungserbringung notwendig – ausgeführt wurden, werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit den im Angebot, Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung zugrundegelegten Einzelpreisen, ansonsten falls solche Preisangaben fehlen, mit den am Liefer- bzw. Leistungstag üblichen Preisen bzw. Kosten des Auftragnehmers zusätzlich verrechnet. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Angaben von Abmessungen, Gewichten, Belastungen, Tragfähigkeit von Deckenauflagern und Fundamenten etc. in den dem Auftragnehmer zum Zwecke der Bearbeitung, Anfahrt und Lieferung etc. von Baustoffen bzw. Bauteilen aller Art übergebenen Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen – die der Auftragnehmer ungeprüft zu übernehmen berechtigt ist – verantwortlich. Die nach den Ausstattungswünschen etc. des Kunden vom Auftragnehmer erstellten und zugesandten Verlegepläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen sind vom Kunden auf etwaige Unstimmigkeiten – u.a. auf Übereinstimmung mit der vom Kunden zu bewerkstelligenden Eingabeplanung, Baugenehmigung, baurechtlichen, sonstigen öffentlichen, statischen, technischen Bestimmungen/Erfordernissen (insbesondere die statisch ausreichende Tragfähigkeit von Deckenauflagern und Fundamenten), den örtlichen Gegebenheiten etc. – zu prüfen bzw. fachmännisch prüfen zu lassen und unverzüglich mit seinem Bestätigungsvermerk an den Auftragnehmer zurückzusenden. Der Verlegeplan des Auftragnehmers wird dem Kunden in schriftlicher Form zugeleitet. Ist der Kunde im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bzw. Einbauhinweise des Lieferanten nicht selbst verantwortungsfähiger Baufachmann, hat er sich für den Bau, die ordnungsgemäße Erbringung der bauseitigen Lieferungen/Leistungen, die Verarbeitung/Weiterverarbeitung etc. der vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe auf seine Kosten geeigneter Fachleute zu bedienen. Über die Ausführbarkeit vom Verlegeplan des Auftragnehmers abweichenden Kundenwünschen entscheidet der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung möglich, bezahlt der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung nicht möglich, kann der Auftragnehmer, falls der Kunde auf seinem Änderungswunsch besteht, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern, wozu u.a. die Herstellungskosten etc. für die evtl. – ganz oder teilweise – gefertigten Bauteile gehören. Vom Auftragnehmer ordnungsgemäß gefertigte bzw. gelieferte, jedoch wegen Plan- /Bauausführungsänderungen etc. nicht passende bzw. verwendungsfähige und deshalb vom Kunde nicht abgenommene bzw. an den Auftragnehmer zurückgekommene Baustoffe/-teile sind vom Kunden ebenso mit dem vollen Kaufpreis zu bezahlen wie Ersatzlieferungen. Kunden. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Die hierbei entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Das Abladen der Fahrzeuge ist im Angebotspreis nicht inbegriffen und hat durch bauseitig bereitgestelltes Personal und Entladegerät zu erfolgen. Bei der Entladung entstehende Wartezeiten die 2 Stunden überschreiten, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 5 Lieferung, Lieferfristen, Verzug und Unmöglichkeit

1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Von angegebenen Liefer-/Leistungsterminen, die stets ca.-Termine sind, darf der Auftragnehmer bis zu 2 Wochen abweichen.
2. Für Lieferungen des Auftragnehmers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr, Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die etwaig anfallenden Kosten.
3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zuwegung und/oder Baustelle. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbaren Straßen und Zuwegungen, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
5. Im Falle des Lieferungsverzuges des Auftragnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Zahlung

1. Aufgrund der projektbezogenen Individualanfertigung der Produkte und Waren für den Kunden erfolgt die Rechnungsregulierung per Vorauskasse. Der Rechnungsbetrag muss unmittelbar nach Zugang der Rechnung vom Kunden angewiesen werden. Auf Wunsch erhält der Kunde vom Auftragnehmer eine befristete Vorauszahlungsbürgschaft der Volksbank RheinAhrEifel eG.
2. Bis zum vollständigen Zahlungseingang des Rechnungsbetrages wird die Ware nicht verladen bzw. nicht zur Verladung freigegeben. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
3. Rechnungen des Auftragnehmers gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum, maximal jedoch bis spätestens zwei Tage vor dem Verlade- oder Abholtermin schriftlich widersprochen wird.
4. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Auftragnehmer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt wird.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Mängel sind gegenüber der Betriebs- und Geschäftsleitung schriftlich zu rügen. Fahrer, Disponenten, Vertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzleistung) berechtigt und verpflichtet, zu deren Durchführung der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; soweit der Kunde Minderung bzw. Rücktritt vom Vertrag verlangen kann bzw. verlangt, steht ihm darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Verschuldensabhängige Gewährleistungs und/oder sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, was auch für etwaige Ersatzansprüche des Kunden aus anderen Rechtsgründen, wie z.B. Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, positiver Vertrags- bzw. Forderungsverletzung, aus unerlaubter Handlung etc. gilt, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit vor. Mängelrügen bzw. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die gelieferten Baustoffe etc. verändert, diese für andere als für ihre Bestimmung dienende Zwecke verwendet und/oder wenn eine der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere Baubestimmungen sowie die für die Baustoffe bestehenden, dem Kunden bekannten speziellen Ausführungs-/Einbau-/Verwendungs-/Behandlungs- und Sicherheitsvorschriften ganz oder teilweise missachtet werden. Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen, Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften für Baustoffe/Fertigteile, DIN-Normen (z.B. Ebenheitstoleranzen etc.) stellen ebenso wenig einen Mangel dar, wie in Bauteilen bzw. Baustoffen nicht immer vermeidbare kleinere Risse, Luftporen, Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Maßtoleranzen, Grate oder sonstige produkt- und materialbedingte Abweichungen, geringfügige bzw. verbessernde Änderungen. In Gewährleistungsfällen ist der Auftragnehmer zur Einholung eines amtlichen Sachverständigengutachtens berechtigt; die Übernahme von Kosten für vom Kunden oder Dritten beauftragte Gutachter bedarf stets einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
2. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 381 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Kunde, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Kunde unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschatten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme der DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Auftragnehmer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei VertragsverhandIungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Sonstiges

1. Durch Vertreter des Auftragnehmers getätigte Angebote, Aufträge usw., Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, mündliche Nebenabrede sowie Kraftfahrern, Verladern, Telefonisten und ähnlichem Personal herangetragene Wünsche, z.B. hinsichtlich Liefertermine etc. bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind Vertreter oder andere Personen nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Geschäftsleitung des Auftragnehmers berechtigt. Solange der Kunde den Auftragnehmer nicht anders unterrichtet, ist der Auftragnehmer zur Annahme berechtigt, dass an der Baustelle des Kunden zugegene bzw. tätige Dritte zur Abgabe und/oder Entgegennahme von Waren etc. sowie von für den Auftragnehmer rechtsverbindlichen Erklärungen befugt sind.

§ 9 Teil-(und)Wirksamkeit

1. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder andere Vereinbarungen wegfallen und/oder unwirksam sein bzw. werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; die unwirksamen Teile sind auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftragnehmers durch vertragssinngemäße wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort – auch für Frankolieferung und -zahlung – ist 53539 Kelberg bzw. 54552 Mehren. Gegenüber Kaufleuten ist als ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckprozesse – 56068 Koblenz vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt nur bundesdeutsches Recht, unter Ausschluss von dessen Verweisungsklauseln auf ausländisches Recht, auch bei Lieferungen/Leistungen ins Ausland.
2. Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzes, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Niederlassung des Auftragnehmers zuständige Amts- bzw. Landgericht.

§ 11 Ausnahme

1. Für Nichtkaufleute gelten im Einzelnen die Bedingungen nicht, die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Alle übrigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Eigentumsvorbehaltes (§8) bleiben davon unberührt.